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ie Mehrheit der Deutschen macht weder einen Erbvertrag noch ein Testament. Sie vertrauen darauf, dass die rechtlichen Regelungen in Deutschland bezüglich des Erbrechts schon für eine gerechte Verteilung des Erbes sorgen werden. ​

Sicherlich mag dies im Einzelfall so sein, aber leider kann die gesetzliche Erbfolge auch so manche Enttäuschung bergen. Um sicherzustellen, dass alle nach dem Tod das erhalten, was sie sollen, ist das Erstellen eines Testaments sinnvoll. Es schützt bestmöglich vor etwaigen Enttäuschungen und zeigt zudem, dass sich der Erblasser vor seinem Tod tatsächlich mit dem Erbe intensiv auseinandergesetzt hat. Hier sind sieben gute Gründe, warum das Aufsetzen des letzten Willens von großer Wichtigkeit ist.

Grund 1: Der Ehegatte kann automatisch Alleinerbe werden

Gibt es kein Testament, ist nicht garantiert, dass der Ehepartner Alleinerbe des Nachlasses wird. Stattdessen entsteht oft eine Erbengemeinschaft, die aus dem Ehepartner und engen Verwandten des Erblassers besteht. Wer glaubt, dies träfe nur auf Paare mit eigenen Kindern zu, der täuscht sich gewaltig. Bei kinderlosen Paaren können beispielsweise die Eltern des Erblassers einen Erbteil erhalten. Sind diese schon tot, erben ihre Nachkommen und damit die Geschwister des Verstorbenen. Sollte es allerdings keinerlei Erben der ersten und zweiten Ordnung geben, tritt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe den Nachlass an.

Nicht Alleinerbe zu sein, hat für den Partner jedoch nicht nur negative monetäre Folgen. Wie bereits erwähnt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Sie muss gemeinsam und einstimmig über den Nachlass entscheiden. Lässt sich Geld noch gut aufteilen, zeigen sich die Probleme oft bei Sachgegenständen und Immobilien. Liegt kein Testament vor, weist das Gesetz jedem Erbberechtigten nur eine Quote am Erbe zu. Es bestimmt nicht, wer den teuren Oldtimer, das Ferienhaus in München oder die Luxusuhrensammlung erhalten soll. Spätestens jetzt stellen sich für gewöhnlich die ersten Streitigkeiten ein. Mag das Ferienhaus in München auch noch so einen emotionalen Wert für den hinterbliebenen Partner haben, oft muss es zu Geld gemacht werden. Erbengemeinschaften verkaufen häufig Immobilien, um den Erlös gerecht aufzuteilen. Hätte der Erblasser seinen Partner testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt, würden diese Streitereien nicht passieren.

Grund 2: Auch ohne Trauschein kann der Partner erben

Ein Testament ist besonders wichtig, wenn das Paar nicht verheiratet ist. Sollte der Partner sterben und es gibt keinen letzten Willen, kann der hinterbliebene Lebenspartner nichts erben. Dies ist oft nicht im Interesse des Verstorbenen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass seine Erben dem Lebenspartner etwas abgeben.

Grund 3: Bestimmte Personen lassen sich vom Erbe ausschließen

Ein griechisches Sprichwort sagt: »Deine Freunde kannst du dir aussuchen, deine Verwandten nicht.« Manchen Menschen stehen Freunde, Vereinskollegen oder gemeinnützige Stiftungen näher als die engsten Verwandten. Es ist nach dem deutschen Erbrecht ihr gutes Recht, per Testament bestimmte Personen vom Erbe auszuschließen und andere dafür aufzunehmen. Vermerkt ist dies im § 1937 BGB. Diese sogenannte Testierfreiheit hat allerdings ein paar Grenzen. Einigen enterbten Personen kann ein Pflichtteil zustehen, wie in § 2303 BGB nachzulesen ist. Jedoch haben nur wenige Personengruppen einen Pflichtteilsanspruch. Das sind:

  • direkte Abkömmlinge des Verstorbenen und damit seine Kinder, Enkel und Urenkel sowie adoptierte Kinder
  • Eltern des Verstorbenen
  • Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen
Achtung: Der Pflichtteilsanspruch ist nur ein schuldrechtlicher Anspruch, der in monetären Mitteln ausgezahlt wird. Immobilien werden daher nicht weitergegeben. Um den Pflichtteil zu erhalten, muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch offiziell geltend machen. Er kriegt nur 50 % des Erbteils, der ihm gesetzlich zusteht. Liegen handfeste Gründe vor, welche in §§ 2303 bis 2305 BGB fixiert sind, kann sogar der Pflichtteilsanspruch entfallen.

Grund 4: Individuelle Regelungen lassen sich treffen

In Deutschland leben rund 11,8 Millionen Hunde und 12,3 Millionen Katzen. Allein hieran wird deutlich, wie beliebt Haustiere sind. Aber was passiert eigentlich mit Hund, Katze, Vogel oder Kaninchen, wenn der Besitzer stirbt? Mit einem Testament lässt sich dies bestimmen. In ihm ist vermerkt, wer das Tier erhält und mit welchen Auflagen dies verknüpft ist. Werden die Auflagen nicht erfüllt, bekommt diese Person kein Erbe.

Häufig finden im Testament auch Regelungen zur Grabpflege Eingang. So lässt sich testamentarisch fixieren, dass die Grabpflegekosten aus dem Erbe zu entrichten sind. Sie gelten dann als Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten einging. Aus diesem Grund sind sie von den Erben zu übernehmen. Eine rechtliche Pflicht zur Übernahme der Grabpflege besteht hingegen nicht, wenn es keine testamentarische Bestimmung dazu gibt. Für individuelle Regelungen ist ein letzter Wille somit unerlässlich.

Grund 5: Der Staat als Empfänger des Erbes lässt sich verhindern

Es mag erstaunen, aber manche Menschen haben keine Erben, sofern sie kein Testament machen. Oft handelt es sich um sehr alte, kinderlose Personen, deren enge Verwandte bereits verstorben sind. Fertigen sie kein Testament an, erhält in letzter Konsequenz alles der Staat. Dies lässt sich allerdings vermeiden, indem der Erblasser einen letzten Willen verfasst. In diesem können Freunde, Nachbarn, Pfleger sowie eingetragene Vereine und Organisationen eingesetzt werden. Sogar nach dem Tod kann der Verstorbene damit noch etwas Gutes tun.

Grund 6: Kosteneinsparungen erzielen

Ein Testament kann dabei helfen, Kosten zu sparen. Warum? Ein notarielles Testament ist ein offizielles Dokument, welches die Erben zur Legitimierung ihrer Erbschaft einer Bank oder vergleichbaren Institutionen vorlegen können. Dies geht aus einem Urteil hervor: Bundesgerichtshof vom 08.10.2013 (Az. XI ZR 401/12) Die Erben benötigen daher keinen Erbschein, der gebührenpflichtig ist. Da sich der Preis für den Erbschein an der Höhe des Testaments bemisst, kann er unter Umständen kostspielig sein.

Grund 7: Dem Nachlass einen sentimentalen Wert geben

Das Testament ist die letzte Botschaft eines Verstorbenen. Er darf es nur verfassen, wenn er testierfähig ist. Seinen Bestimmungen ist somit eine große Bedeutung beizumessen. Diese kann der Erblasser nutzen, um bestimmten Gegenständen einen emotionalen Wert zu geben und so länger in guter Erinnerung zu bleiben. Vielleicht geht das Geschirr mit weihnachtlichen Motiven an die Enkelin, da sie den Heiligabend im Kreis der Familie immer so sehr genossen hat. Die Sammlung an Handtaschen wird der modeaffinen Großcousine übergeben. Das Ferienhaus in Dänemark darf der Lebenspartner haben, da dort die letzten schönen Jahre gemeinsam verbracht wurden. Bestimmungen wie diese lassen sich ohne Schwierigkeiten im Testament aufführen. Der Notar kann Begründungen für die Nachlassregelungen aufnehmen. Erforderlich sind sie allerdings nicht. Jedoch können sie dazu beitragen, dass kein Streit über das Erbe ausbricht.

Fazit: der Aufwand lohnt sich

Unabhängig davon, ob der Nachlass groß oder klein ist, ein Testament ist sinnvoll. Die sieben Gründe offenbaren ganz deutlich, welchen hohen Nutzen Erblasser und Erben aus dem letzten Willen ziehen können. Doch damit das Testament überhaupt rechtskräftig ist, muss es korrekt erstellt werden. Obgleich in Deutschland für das Schreiben eines Testaments ein Notar nicht erforderlich ist, ist er dennoch ratsam. Wer ihn konsultiert, weiß, dass der letzte Wille eine gültige Form besitzt. Ein handgeschriebener Zettel ohne Unterschrift wäre beispielsweise nicht rechtsgültig. Gleiches zählt für ein unterschriebenes Dokument, dessen Inhalt der Erblasser mit dem Computer getippt hat. Darüber hinaus ist bei einem notariellen Testament garantiert, dass es im Todesfall tatsächlich Anwendung findet. Ein handgeschriebenes Testament könnten Angehörige verschwinden lassen, obgleich dies eine Straftat ist.

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Photo by Greg Rosenke on Unsplash

Publiziert am 
Mar 18, 2019
 in Kategorie:
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