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ls Susannes Vater starb, musste die junge Frau nicht zweimal nachdenken: Sie beschloss das Erbe auszuschlagen, da ihr Vater seit dem Tod der Mutter einen Schuldenberg angehäuft hatte. Seine Immobilien in München waren stark renovierungsbedürftig und Susanne hätte sich eine umfangreiche Sanierung nicht leisten können. ​

Fristgerecht reichte sie die Mitteilung bei Gericht ein, sie würde das Erbe ausschlagen. Ihr Bruder Frederik sah die Sachlage anders und schlug das Erbe nicht aus. Er erbte nun den Schuldenberg und die renovierungsbedürftigen Immobilien in München sowie all die anderen Hinterlassenschaften des Vaters. Susanne war froh, mit der Hausausräumung und all den anderen Aspekten dieses schwierigen Erbes nichts mehr zu tun zu haben. Umso überraschter war sie, als ihr Bruder sie zeitnah nach dem Tod des Vaters anrief. Er bat sie um Geld für die Bestattung. Als Tochter des Erblassers müsste sie sich an den Kosten beteiligen. Was steht im Erbrecht über diesen Streitfall? Welcher Erbe zahlt letztlich für die Beerdigung? Hier sind die Antworten.

Erben stehen in der Kostentragungspflicht

Im § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist verankert, dass Erben in der Kostentragungspflicht bezüglich der Bestattungskosten des toten Erblassers stehen. Der Grund dafür ist einfach: Die Nachlassempfänger erhalten nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch seine Nachlassverbindlichkeiten. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes müssen sie zudem Erbschaftssteuern entrichten. Der Gesetzgeber sieht die Beerdigungskosten als eine weitere Schuldenbelastung an, die noch in die Erbschaft hineinfließt. Oft werden sie aus dem Nachlass direkt getilgt. Ist dieser jedoch zu gering, kann die Erbenhaftung greifen. Der Erbe würde dann mit seinem Eigenvermögen haften. Im Fall von Susanne und Frederik gab es zwei direkte Erbberechtigte. Susanne hat die Erbschaft allerdings ausgeschlagen. Daher würde nur Frederik rechtlich dazu verpflichtet sein, für die Bestattung des Vaters aufzukommen. Hätte der Vater eine Sterbegeldversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abgeschlossen, müsste diese für die Bestattung aufkommen.

Wer zahlt die Bestattungskosten, wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen?

Hätte auch Frederik das Erbe ausgeschlagen, wäre die Sachlage anders gewesen. Nun wäre die Erbschaft an den Fiskus übergegangen. Dies wird im Erbrecht als Fiskalerbschaft bezeichnet. Im Rahmen von ihr ist Folgendes festgelegt:

  • Der Fiskus nimmt alle Vermögensbestände und Verpflichtungen des Erblassers auf.
  • Beim Fiskus greift die Nachlassbeschränkung. Er haftet nur mit dem hinterlassenen Nachlass gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen. Kosten, die den Nachlass übersteigen, werden nicht vom Fiskus erstattet.

Und was passiert mit der Bestattung? Die verantwortliche Gemeinde kann sie nun selbstständig beauftragen und das Geld dafür aus der Erbschaft nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, da der Nachlass zu gering ist, kann sich die Gemeinde an die Erbberechtigten wenden. Sie haben zwar die Erbschaft ausgeschlagen, aber jetzt greifen die gesetzlichen Bestimmungen zur Unterhaltspflicht. Susanne und Frederik müssten nun gemeinsam für die Bestattung des Vaters aufkommen. Sie wären dem Erblasser – dem Vater – gegenüber unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht ist nicht nur zu Lebzeiten gültig, sondern findet auch bei der Bestattungspflicht Anwendung. Die Praxis zeigt, dass viele Erbberechtigte aus einer eigenen Motivation heraus die Bestattung bezahlen.

Welche Nachkommen sind unterhaltspflichtig?

Jedes Bundesland hat eigene Bestattungsgesetze. In diesen ist vermerkt, welche Personengruppen für die Bestattungskosten herangezogen werden können. Zwar gibt es ein paar Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, aber im Kern orientiert sich die Reihenfolge der möglichen Verantwortlichen an der abgestuften Unterhaltspflicht:

  • Ehepartner/Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  • Kinder des Erblassers
  • Eltern des Erblassers
  • Geschwister
  • nicht angeheiratete Lebenspartner
  • sonstige Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • entfernte Verwandte bis zum dritten Verwandtschaftsgrad

Sollte kein Erbe für die Bestattung aufkommen können, wird die Kostentragungspflicht auf die oben genannten Personengruppen in absteigender Reihenfolge übertragen. Schlagen alle Erbberechtigten den Nachlass aus, könnte die Gemeinde bezüglich der Bestattungskosten somit als erstes auf den Ehepartner zukommen. Ist dieser nicht vorhanden, geht die Pflicht auf die Kinder über. Die Gemeinde kann demnach diese Reihenfolge nacheinander abarbeiten, um die Hinterbliebenen zu finden, die für die Bestattungskosten aufkommen müssen.

Kann ich die Beerdigungskosten von der Steuer absetzen?

Frederik aus unserem Beispiel hat das Erbe angenommen und muss die Bestattung komplett allein bezahlen. Der Gesetzgeber gibt ihm jedoch eine Entlastung, denn er kann die Kosten von der Steuer absetzen, sofern diese höher als die Nachlasssumme sind. Alle Beerdigungskosten lassen sich allerdings nicht absetzen. Absetzbar sind:

  • Rechnungen vom Bestatter
  • Rechnungen vom Steinmetz
  • Rechnungen vom Friedhof

Für die außergewöhnliche Belastung gibt es im Rahmen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes eine Pauschale von 10.300 Euro. Maximal 7.500 Euro dürfen in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, sofern sie den Gesamtnachlass übersteigen. Nicht absetzbar sind die Bewirtungskosten, Kauf der Trauerkleidung und die Reisekosten zur Bestattung.

Was passiert, wenn die Erbberechtigten die Beerdigungskosten nicht tragen können?

In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen und keiner von ihnen die finanziellen Mittel besitzt, die Bestattung zu bezahlen. Ist nachweislich dafür kein Geld vorhanden, kommt in letzter Konsequenz der Staat für die Bestattungskosten auf. Die Gemeinde erhält in diesem Fall den kompletten Nachlass inklusive der Verpflichtung, die Bestattung auszurichten. Ist das Erbe für eine reguläre Bestattung zu gering, wird eine Sozialbestattung beauftragt. Hierbei handelt es sich um eine sehr einfache Beisetzung, um die Kostenbelastung so gering wie möglich zu halten.

Wie weise ich nach, dass ich die Bestattung nicht bezahlen kann?

Sollte ein Kostentragungspflichtiger die Bestattungskosten nicht tragen können, kann eine Sozialbestattung beantragt werden. Hierfür stellen Betroffene einen Antrag beim jeweiligen Sozialamt. Bevor das Amt den Antrag gestattet, wird er jedoch gründlich geprüft. Dies bedeutet: Das Sozialamt wirft einen Blick auf Gehalt und Einkommen des Antragsstellers und kann aufbauend darauf, ein zinsfreies Beerdigungsdarlehen ermöglichen. Wer bei der Bank erfolglos einen Kredit für die Bestattung beantragt hat, kann mit dem Schreiben des Finanzinstitutes direkt zum Amt gehen und um eine Sozialbestattung bitten. Das Amt ist dazu verpflichtet, diese durchzuführen.

Wer kommt für die Beerdigung auf, wenn es keine Erben gibt?

Manche Menschen sterben einsam und ohne Hinterbliebene. Sie haben keine Erbberechtigten, weswegen es niemanden gibt, der ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Für diese Personen tritt der Fiskus ein. Die verantwortliche Gemeinde erhält den Nachlass des Verstorbenen. Daraus wird die Bestattung bezahlt. Sollte die Hinterlassenschaft des Toten, dafür nicht reichen, findet eine Sozialbestattung statt.

Ich werde für die Bestattungskosten herangezogen: Wie hoch dürfen sie sein?

Wer die Bestattung des Erblassers in Eigenregie organisiert, nimmt direkten Einfluss auf die Kostenbelastung. Angefangen bei der Holzart des Sargs bis hin zur Wahl des Friedhofes lassen sich an vielen Stellschrauben die Bestattungskosten justieren. Hier die einzelnen Kostenblöcke im Überblick:

  • Grabstein
  • Sarg und Urne
  • Grabgestaltung und Grabbepflanzung
  • Trauerfeier
  • Grabschmuck für die Bestattung
  • Miete fürs Grab

Eine gesetzliche Regelung, wie die Bestattung auszusehen hat, existiert nicht. Jedoch weist das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Menschenwürde über den Tod hinaus hin, weswegen das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen zu achten ist. Dies heißt: Ist bekannt, wie der Erblasser sich die Bestattung wünscht, sollte dies im Rahmen der Totenfürsorge beachtet werden. In wenigen Fällen ist die Bestattung vom Verstorbenen bereits zu Lebzeiten geplant und bezahlt worden.

In der Praxis sind Streitigkeiten über die Beerdigungskosten fast so häufig wie Erbschaftsstreitigkeiten. Zumeist liegt es daran, dass Dritte die Bestattungsorganisation übernommen haben und dafür nun Geld einfordern. Sie treten an die Erbengemeinschaft bzw. die Erbberechtigten heran, die die Kostenhöhe oft als ungerechtfertigt beurteilen. Für diesen Streitfall existiert keine einheitliche Lösung, da es keinen fixen Kostenkatalog gibt. Der Einzelfall ist nun entscheidend. In der Regel wird sich nun an den Lebensumständen des Erblassers orientiert, um nach diesen eine würdige Bestattung durchzuführen. Sie darf über eine Sozialbestattung hinsichtlich des Aufwandes hinausgehen. Gerichte haben bereits Bestattungskosten in zweistelliger Tausenderhöhe als akzeptabel erachtet.

Darf ich als Erbe über die Art und den Ort der Bestattung bestimmen?

In unserem Beispiel erbt Frederik alles und steht auch in der Verpflichtung, die Bestattung des Vaters zu bezahlen. Dies heißt aber nicht automatisch, dass er über das Wie und Wo bestimmen darf. Hätte beispielsweise seine Schwester Susanne einen unterschriebenen Brief des Vaters, in dem dieser realistische Wünsche zur Bestattung äußert, wäre sein Wille in der Regel maßgebend. Der Totenfürsorgebeauftragte und der Erbe müssen nicht immer die gleiche Person sei. Hätte Frederiks Vater noch seine Frau gehabt und hätte sie das Erbe ausgeschlagen, hätte sie festgelegt, wie die Bestattung auszusehen hat. Das Totenfürsorgerecht geht nämlich nicht mit Ausschlagung des Erbes verloren.

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Photo by Dan Boțan on Unsplash

Publiziert am 
Sep 21, 2018
 in Kategorie:
Pflichten

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