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annelore war es satt. Ihre Tochter Marie hatte sich seit dem Tod des Vaters vor 20 Jahren nicht mehr bei ihr gemeldet. Sie beschloss daher, ein Testament aufzusetzen, damit nur ihren anderen beiden Kinder – Stefan und Sabine – ein Erbe zustehen würde. Immerhin hatte sie eine große Immobilie in München im Wert von 700.000 Euro und circa 200.000 Euro an Barvermögen zu vererben. ​

Die alte Dame konsultierte einen Juristen und war erstaunt: So einfach konnte sie Marie nicht von dem Nachlass ausschließen. Ihrer Tochter stand noch der Pflichtteil zu, was im BGB § 2303 vermerkt ist. Hannelore war überrascht. Was sollte sie jetzt tun? Wie hoch wäre der Pflichtteil für Marie? Und ließe sich dieser nicht irgendwie umgehen? Pflichtteilberechtigte haben zahlreiche Rechte, die im Folgenden erläutert werden.

‍Gesetzliche Erbfolge versus Testament

‍In Deutschland muss sich niemand an die gesetzliche Erbfolge halten, die herangezogen wird, wenn kein Testament vorhanden ist. Es ist möglich, der besten Freundin und dem Hundezüchterverein etwas zu vererben. Normalerweise können erbberechtigte Verwandte aus dem Testament ausgeschlossen werden, indem dies ausdrücklich darin vermerkt wird oder sie einfach im Testament nicht auftauchen. Doch jeder sollte bedenken: Nahen Angehörigen steht trotzdem ein Pflichtteil zu. Zu den Begünstigten eines Pflichtteils können gehören:

  • die hinterbliebenen Kinder
  • eheliche und nicht-eheliche Kinder, adoptierte und leibliche Kinder
  • Enkel, Urenkel
  • Eltern des Erblassers
  • Ehegatten
  • gleichgeschlechtliche Partner einer offiziell eingetragenen Lebensgemeinschaft

BrĂĽdern und Schwestern hingegen steht kein Pflichtteil zu.

‍Wer hat keinen Erbanspruch?

‍In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass Ex-Partner etwas erben möchten. Hierbei muss beachtet werden, dass ein Ehepartner nur erben kann, wenn dieser mit dem Erblasser zum Sterbezeitpunkt verheiratet gewesen ist. Mit der Scheidung erlöschen jegliche Ansprüche. Diese Regelung zählt allerdings ausschließlich für die Ehepartner. Sind gemeinsame Kinder aus der Ehe entstanden, erben diese weiterhin. Keine Erbansprüche haben zudem Partner, die nicht miteinander verheiratet sind oder in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft zueinanderstanden. In einem laufenden Scheidungsverfahren erbt der Noch-Ehepartner meist auch nichts.

‍Wie hoch ist der Anteil des Pflichtteils?

‍Werden gesetzliche Erben enterbt, fällt ihnen ein Pflichtteil zu. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um nun zu wissen, wie hoch der Anteil im Einzelnen ist, muss das Erbe insgesamt berechnet werden. In unserem Beispiel würde das Erbe von Hannelore 900.000 Euro betragen. Eigentlich würde Marie 300.000 Euro erben. Da ihr jedoch nur der Pflichtteil zuteilwird, beläuft sich ihr Erbe auf 150.000 Euro. Dieser Betrag muss in Geld ausbezahlt werden. Marie wird nicht im Grundbuch eingetragen.

Achtung: Ansprüche an den Pflichtteil müssen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren beantragt werden, da sie sonst verjähren. Als Stichtag für die Verjährungsfrist gilt der Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilberechtigte von seiner Enterbung erfahren hat.

Wer kĂĽmmert sich um die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs?

‍Jeder Pflichtteilsberechtigte muss selbst die Höhe seines Anspruchs berechnen. Zumeist kann er dies erst dann tun, nachdem er seine Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen gegen die Erben geltend gemacht hat. Die geforderte Höhe wird letztlich konkret in Euro angegeben. Es ist wichtig, bei der Ermittlung der Ansprüche sehr genau und ehrlich zu sein. Sollte sich herausstellen, dass die Pflichtteilansprüche deutlich zu hoch sind, kann ein Rechtsstreit ausbrechen, in dem der Pflichtteilsberechtigte unterliegt. Passiert dies, kommen auf ihn sogar noch anteilmäßig die Kosten fürs Gericht, die Anwälte der Gegenpartei und den Sachverständigen zu.

‍Wie erhalte ich Informationen über den Nachlassbestand?

‍Der Pflichtteilberechtigte hat das Recht, von den Erben eine Auskunft über den Nachlass zu erhalten. Dies kann in der Praxis unterschiedliche Formen annehmen:

  • Bestandverzeichnis/Nachlassverzeichnis: Dieses fertigen die Erben an. Darin sind alle Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Sie werden auch als Aktiv- und Passivnachlass bezeichnet. Zudem mĂĽssen ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen aufgefĂĽhrt werden.
  • Amtsverzeichnis: Jeder Pflichtteilsberechtigte kann fordern, dass dieses Bestandsverzeichnis von einem Notar oder einem Richter des Amtsgerichts angefertigt wird.
  • Hinzuziehung: Sofern der Pflichtteilsberechtigte möchte, kann er verlangen, bei der Aufnahme der Verzeichnisse anwesend zu sein.
  • Eidesstattliche Versicherung: Sollte das Verzeichnis nicht sorgfältig erstellt worden sein, kann der Pflichtteilsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung ĂĽber das Bestandsverzeichnis anfordern. Ist es unvollständig, kann er nun eine Ergänzung verlangen.

Eine Immobilie gehört zum Pflichtteil. Wie bekomme ich als Pflichtteilberechtigter dafür das Geld?

‍Um weitere Erbstreitigkeiten zu vermeiden und die Immobilien des Erblassers zu schützen, werden Häuser und Grundstücke nicht an Erbberechtigte eines Pflichtteils vererbt. Dies freut viele Erblasser, da sie so bestimmen können, wer ihr schönes Haus erbt. Doch wer einen Pflichtteil erhält, wird an dem Wert der Immobilie beteiligt. In der Praxis können nun Schwierigkeiten auftauchen, denn die Erben des Hauses oder Grundstücks müssen den Bezieher des Pflichtteils auszahlen. Wer nicht ausreichend monetäre Mittel dafür hat, hat nun ein Problem. Je nach Immobilie bietet es sich an, diese über einen Makler zu verkaufen. Auch die Aufnahme eines Kredits ist möglich.

Zumeist muss die Zahlung an den Erben des Pflichtteils sofort erfolgen. Bei sogenannter »unbilliger Härte« ist es möglich, für die Zahlung eine Stundung zu beantragen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Immobilie gewinnbringend vermieten ließe und so in absehbarer Zeit der Erbe ausbezahlt werden könne.

‍Ich bin im Testament erwähnt, aber mein Erbe als Pflichtteilberechtigter ist geringer als der Pflichtteil. Ist das rechtlich möglich?

‍Nein, das ist nicht möglich. Sollte das erwähnte Erbe im Testament geringer sein als der Pflichtteil, müssen die anderen Erben die Differenz ausgleichen. Es gibt einen Anspruch auf Zahlung des kompletten Pflichtteils. Dieser wird in diesem Fall als Zusatzpflichtteil bezeichnet. In der Praxis passiert dies bei privat erstellten Testamenten gar nicht so selten. Ein Erblasser könnte auf diese Weise versuchen, eine Person mit einem geringeren Erbe abzuspeisen. Im Zweifelsfall sollten Pflichtteilsberechtigte daher gut prüfen, ob ihnen neben dem im Testament erwähnten Erbe nicht auch noch der Zusatzpflichtteil zusteht.

‍Möglichkeiten und Grenzen durch eine Schenkung den Pflichtteil zu reduzieren

‍In unserem anfänglichen Beispiel hat Hannelore ein Haus im Wert von 700.000 Euro zu vererben. Der Gedanke liegt natürlich nahe, dieses Haus den anderen beiden Kindern bereits zu Lebzeiten zu verschenken. Dadurch ließen sich etwaige Erbschaftssteuern sparen und Maries Pflichtteil würde sich verringern.  In der Praxis wird dies immer wieder getan. Jedoch muss Hannelore bedenken, dass dieser »Trick« nur funktioniert, wenn sie noch hinreichend lange lebt. So greift das Pflichtteilsrecht für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dies bedeutet im Fall von Hannelore: Sie müsste zehn Jahre seit Zeitpunkt der Schenkung weiterleben, damit Marie tatsächlich nichts vom Wert der Immobilie in München erhält. Stirbt Hannelore früher, tritt der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Kraft und Marie wird anteilig an dem Haus beteiligt.

Ausnahmeregelung: Sollte die Schenkung länger als zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sein, kann es noch immer zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen kommen. Dies kann der Fall sein, wenn die Schenkung an den Ehepartner erfolgt oder wenn der Tote ein Nutzungsrecht an der Immobilie hatte.

Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

‍Die Höhe hängt von dem Wert der Schenkung ab. Außerdem verändert sich die Höhe des fiktiven Nachlasses mit dem Zeitpunkt der Schenkung. So greift seit Anfang des Jahres 2010 das sogenannte Abschmelzungsmodell. Dieses besagt, dass im ersten Jahr vor dem Erbfall die Schenkung im vollen Umfang zum Erbe hinzugerecht wird. Für jedes weitere Jahr vor dem Tod des Erblassers wird stets ein Zehntel weniger mit in die Erbmasse einbezogen.

‍Kann der Pflichtteil komplett entzogen werden?

‍Aus moralischen Gründen mag es sonderbar erscheinen, dass ein enger Hinterbliebener ein Erbe beantragt, obgleich er seit etlichen Jahren mit dem Erblasser keinen Kontakt mehr hatte. Rechtlich gesehen spricht jedoch nichts dagegen. Es existieren kaum Optionen, einer Erbberechtigten dem Pflichtteil zu entziehen. Damit dies überhaupt möglich ist, müsste ein schwerer Tatbestand vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise den Erblasser versucht hätte zu töten. Ein Pflichtteilsentzug ist in der Praxis des Erbrechts somit eine Ausnahme.

‍Gibt es keine einvernehmlichen Lösungen bezüglich des Pflichtteils?

‍Doch es gibt sie und sie sind individuell stark unterschiedlich. So können der künftige Erblasser und der Pflichtteilberechtigte einen Pflichtteilverzicht vereinbaren. Dies tun sie bei einem Notar, der schriftlich fixiert, dass der Erbberechtigte offiziell keine Ansprüche geltend machen wird. Häufig passiert dies gemeinsam mit einer monetären Abfindung. Dies kann für beide Seiten Vorteile haben: Der Erblasser weiß, dass seine Lieben mit dem Pflichtteilsberechtigten keinen Streit haben werden. Der Pflichtteilberechtigte hingegen bekommt sofort Geld und nicht erst nach dem Tod des Erblassers. Im Fall von Hannelore könnte es daher ratsam sein, dass sie ihre Tochter Marie kontaktiert und mit ihr solch einen Vertrag aufsetzt.

‍Pflichtteil einfordern: Brauche ich einen Anwalt?

‍​Sie sind im Testament Ihres Vaters nicht bedacht worden. Nach dem deutschen Erbrecht haben Sie einen Anspruch auf den Pflichtteil. Freuen Sie sich jedoch nicht zu früh darüber, denn das heißt nicht, dass Sie diesen ohne Umwege und gerichtliche Auseinandersetzung bekommen. Es ist daher ratsam, gleich von Anfang an einen Anwalt einzuschalten.

Ob Pflichtteilergänzungsanspruch oder Einforderung des regulären Pflichtteils: Er hilft Ihnen dabei, eine gerechte Einigung zu erzielen. Oft ist diese außergerichtlich möglich, wodurch Sie Zeit, Geld und Mühe sparen. Sollte jedoch keine Einigung erzielt werden, können Sie Ihren Pflichtteil am Erbe einklagen. Auf diese Weise erhalten Sie dann Ihren Anteil an Immobilien oder anderen Vermögenswerten aus dem Nachlass.

Ein Anwalt ĂĽbernimmt in diesem Zusammenhang folgende Leistungen fĂĽr Sie:

  • Erstellung des rechtsgĂĽltigen Nachweises zum Pflichtteilsanspruch
  • Ăśberwachung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • PrĂĽfung des Nachlassverzeichnisses
  • exakte Berechnung des Pflichtteils
  • Anfertigung einer rechtssicheren Zahlungsaufforderung an den Erben
  • Erarbeitung einer juristischen Strategie zur zĂĽgigen und erfolgreichen auĂźergerichtlichen Durchsetzung des Pflichtteilanspruchs
  • form- und fristgerechte Einreichung der Pflichtteilklage
  • Vertretung des Pflichtteilberechtigen vor Gericht

Die Auszahlung eines Pflichtteils kann sich ĂĽber Jahre hinziehen.

‍Ein Beispiel: Zum Erbe gehören Immobilien in München. Ein gesetzlich anerkannter Gutachter muss die Immobilien bewerten, damit eine exakte Berechnung des Pflichtteils möglich ist. Im Anschluss ist oft ein Verkauf der Immobilien erforderlich, um Ihnen den Pflichtteil auszahlen zu können. All dies braucht Zeit. Sind sich beide Parteien – Erben und Pflichtteilberechtigter – uneinig, zieht sich das Prozedere oft sehr lange hin.

‍Wie kann ich den Pflichtteil am Erbe einklagen?

‍Vor der Pflichtteilklage steht das Einfordern des Erbes bei den Erben. Dies sollte schriftlich geschehen. Wenn die Erben nicht kooperieren möchten, folgt der nächste Schritt: Die Erben werden gerichtlich zur Auskunft über den Wert des Erbes verpflichtet. Sollte die Erbengemeinschaft oder der Erbe weiterhin eine Kooperation verweigern, kann der Pflichtteilberechtigte den Pflichtteil einklagen. Dies ist mit der sogenannten Stufenklage möglich. Sie inkludiert einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch und teilt sich in drei Stufen auf:

  1. Nach § 2314 BGB wird eine umfassende Auskunft über den Bestand des Nachlasses eingeklagt. Der Wert bildet letztlich die Basis für die Berechnung des Pflichtteils. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, darf der Pflichtteilberechtigte von jedem Erben eine Auskunft einfordern.
  2. Der Pflichtteilberechtigte kann auf freiwilliger Basis von den Erben eine eidesstattliche Versicherung einfordern. Sie besagt, dass das Nachlassverzeichnis komplett und richtig ist. Dieser Schritt wird in der Praxis eingeschlagen, wenn Sorge besteht, dass der Nachlasswert absichtlich als zu niedrig angegeben wurde.
  3. Jetzt erfolgt das eigentliche Einklagen des Pflichtteils: die Pflichtteilklage.

‍Pflichtteil einklagen: Was ist die Pflichtteilklage?

‍Sobald der Anspruchsteller den genauen Nachlasswert und damit seine mögliche Pflichtteilhöhe kennt, kann er eine Pflichtteilklage einreichen. Hierfür reicht er selbst oder sein Anwalt eine Klageschrift beim Zivilgericht ein. Sofern der Pflichtteil eine Höhe von 5.000 € überschreitet, ist das Landgericht dafür verantwortlich. Ist der Wert geringer, ist das Amtsgericht zuständig. Ein Anwalt ist dann nicht erforderlich. Die Klageschrift enthält:

  • Datum der Klageerhebung
  • persönliche Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer des Klägers
  • Bezeichnung des Gerichts und dessen Anschrift
  • persönliche Daten des Beklagten
  • Sachverhalt des Klagegrundes
  • konkrete Forderung an die Gegenpartei
  • Unterschrift des Klägers

Es lässt sich erahnen, wie aufwendig für beide Seiten eine Pflichtteilklage ist. Ein smarter Erblasser baut deswegen vor, indem er beispielsweise das Erbe vorzeitig auszahlt. Ein kundiger Fachanwalt für Erbrecht kann den Testamentsverfasser auf Möglichkeiten aufmerksam machen, mit denen sich Erbstreitigkeiten minimieren lassen.

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Publiziert am 
Sep 3, 2018
 in Kategorie:
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