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hne eigenes Zutun tritt mit dem Tod eines Menschen der Erbfall ein. Hierbei sind Alter und Vermögensstand des Erblassers unerheblich. Auch bei einer stark verschuldeten Person mit Hypotheken auf dem Eigenheim und Miesen bei der Bank handelt es sich um einen Erbfall. Sowohl positive als auch negative Werte fallen den Erben zu, sofern sie das Erbe nicht ausschlagen. Doch was passiert mit dem Hausrat? In der Praxis lässt sich diese Frage oft nicht eindeutig beantworten.

Erbe ausschlagen und Konsequenzen daraus

Übersteigen die Schulden des Erblassers sein Hab und Gut, ist es oft besser, das Erbe auszuschlagen. Ansonsten müssten die Erben für die Schulden aufkommen, denn diese fallen jetzt ebenso in ihrer Verantwortung wie ein positives Vermögen. Das Ausschlagen eines Erbes ist in §1942 des BGB geregelt.

Wer ein Erbe ausschlägt, erhält gar nichts vom Nachlass.

Somit ist es Erben nicht möglich, nur Wertgegenstände anzunehmen, aber die Schulden abzulehnen. Diese Regelung betrifft auch die persönlichen Habseligkeiten des Erblassers. Das umfasst Fotografien und Familienerbstücke ebenso wie den Hausrat. Eben dieser Punkt veranlasst einige Erben dazu, den Nachlass doch nicht auszuschlagen.

Was ist Hausrat beim Nachlass?

Beim Hausrat handelt es sich um alle Gegenstände, die für die tägliche Lebensführung verwendet werden. In der Regel sind dies damit Gebrauchs- und Alltagsgegenstände, die dem Erblasser gehört haben. Dies sind beispielsweise:

  • Einrichtung von Wohnung und Haus
  • elektrische Geräte in den Immobilien wie Computer, Fernseher etc.
  • Küchenausstattung wie Geschirrspüler, Herd etc.
  • Bettwäsche und andere Textilien

Extra-Hinweis: Einiges im Hausrat ist fast gar nichts mehr wert. Dennoch sind diese Gegenstände Teil des Nachlasses. Es kann zu drastischen rechtlichen Folgen kommen, wenn jemand unberechtigt einzelne Objekte des Hausrats entfernt oder in seinen Besitz nimmt.

Der gesamte Hausrat fließt der Person zu, die das Erbe letztlich annimmt. Wer das Erbe ausschlägt, erhält nichts vom Hausrat. So sagt es das Gesetz, aber ...

Es gibt Grauzonen, wie folgendes Beispiel zeigt.

Umgang mit Hausrat bei Erbausschlagung: ein Fallbeispiel

Herr Dietrich ist verstorben. Mit seiner Frau lebte er gemeinsam in einer Mietwohnung in München. Kinder hat das Paar keine. Neben der Frau gibt es keine weiteren Erben. Herr Dietrich hatte bereits vor Jahren Privatinsolvenz beantragt. Sein Schuldenberg ist unübersichtlich geworden. Frau Dietrich schlägt das Erbe daher aus. Sie würde nur Schulden bei unterschiedlichen Gläubigern erben. Doch was passiert mit dem Hausrat ihrer gemeinsamen Mietwohnung?

Frau Dietrich bleibt in der Wohnung wohnen. Das hat sie mit dem Vermieter abgesprochen. Natürlich möchte sie die Möbel und weitere Gegenstände, die teilweise bereits 30 Jahre alt sind und fast keinen Wert mehr haben, trotz Ausschlagung des Erbes nicht verlieren.

Theoretisch wäre ein Verlust des Hausrats möglich, aber der Einzelfall bietet hin und wieder so manches faires Schlupfloch.

Frau Dietrich verzichtet durch die Ausschlagung des Erbes auf ihren sogenannten Voraus. Er würde besagen, dass ihr als Ehepartner der komplette Hausrat zusteht. Allerdings verzichtet sie ja auf das Erbe und damit auf den Hausrat. Er würde somit auf die nächsten Erben übergehen.

Ehepaar Dietrich lebte in einer Zugewinngemeinschaft. Bei ihr wird angenommen, dass die Hälfte des Hausrats dem Erblasser gehört. Sofern möglich, könnte die Dame mit Rechnungen das Gegenteil beweisen. Das steht ihr frei. Der Erbe des Nachlasses von Herrn Dietrich könnte auf die Herausgabe des hälftigen Hausrats bestehen. In diesem Fall wäre nach Fiskalerbschafts-Beschluss das Land der Erbe. Es ist unwahrscheinlich, dass das Land von Frau Dietrich den Hausrat verlangt. Sie selbst steht nicht in der Pflicht, von sich aus den Hausrat herauszugeben.

Achtung: rechtzeitig Erbe ausschlagen

Erben nehmen ihren Erbanteil automatisch an. Möchten Sie diesen nicht, sind Sie dazu verpflichtet, das Erbe auszuschlagen. Hierfür beläuft sich die Frist in der Regel auf sechs Wochen – ab Kenntnis des Erbfalls. Lebt der Erblasser nicht in Deutschland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Gleiche Regelung greift, sofern der Erbe seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat.

Sollte der Erbe nicht erfahren, dass der Erblasser verstorben ist, muss er diese Unkenntnis beim Notar nachweisen.

Nur dann ist es möglich, für den Fristablauf ein späteres Datum als den Todestag anzusetzen.

Alternative Nachlassverwaltung

In manchen Fällen ist der Nachlass unübersichtlich. Dann sind sich die Erben unschlüssig, ob sie das Erbe annehmen sollen oder nicht. In diesem Fall kann es ratsam sein, die Haftung auf den Nachlass zu limitieren. Tun Sie dies, haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Hierfür beantragen Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht die Nachlassverwaltung. Im Anschluss bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter, welcher aus der Erbschaft die Schulden bezahlt. Die Verwaltungskosten dafür werden aus dem Nachlass entrichtet. Sollte der Nachlass dafür zu wenig wert sein, übernimmt der Staat die Kosten. Sobald alle Schulden beglichen sind, ist die Nachlassverwaltung beendet. Sollte Vermögen übrigbleiben, steht es den Erben zu. Bleiben nur Schulden übrig, beantragt der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren und die Nachlassverwaltung endet hier.

Ein Hinweis in eigener Sache: Die hier angebotenen Informationen ersetzen selbstverständlich keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen qualifizierten Anwalt, Fachanwalt oder Notar, um rechtliche Fragen zu Ihrer eigenen Situation abzuklären.

Weitere Informationen und Quellen zum obigen Thema:

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Photo by Brina Blum on Unsplash

Publiziert am 
Aug 22, 2022
 in Kategorie:
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